Schulbuchausleihe
Die Verbandsgemeinde Wonnegau ist als Schulträger für die Schulbuchausleihe des Landes Rheinland-Pfalz an folgenden Schulen zuständig:
- Grundschule Bechtheim
- Von-Dalberg-Schule, Grundschule Dittelsheim-Heßloch
- Grundschule Gundersheim
- Seebachschule, Grundschule Osthofen
- Grund- und Realschule plus – Otto-Hahn-Schule Westhofen
Nähere Informationen siehe auch unter: Schulbuchausleihe in Rheinland-Pfalz
Die Eltern werden durch diese Schulbuchausleihe finanziell entlastet.
Es gibt zwei Formen der Schulbuchausleihe:
1. Unentgeltliche Ausleihe
Antragsfrist: bis zum 15. März für das kommende Schuljahr
Auf Antrag erhalten Eltern, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, die Schulbücher sowie die Arbeits- und Übungshefte kostenfrei.
Mitte Januar werden die Antragsunterlagen auf Gewährung von Lernmittelfreiheit sowie ein ausführliches Informationsschreiben über die Schulen an alle Schüler verteilt.
Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Lernmittelfreiheit, wenn
- sie mit beiden unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten (in der Regel sind das die Eltern) zusammenleben und das gemeinsame Jahreseinkommen des Kindes und der Sorgeberechtigten zusammen 26.500 Euro im Jahr nicht übersteigt,
- sie bei einem unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten leben und das gemeinsame Jahreseinkommen des Kindes und des Sorgeberechtigten 22.750 Euro nicht übersteigt,
- sie bei einem unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten wohnen, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3a SGB II zusammenlebt (Ehegattin bzw. Ehegatte, Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner sowie die Partnerin bzw. der Partner der eheähnlichen Gemeinschaft); auch in diesem Fall darf das gemeinsame Jahreseinkommen von Kind, Sorgeberechtigter bzw. Sorgeberechtigtem und Partnerin oder Partner 26.500 Euro nicht übersteigen,
- sie nicht im Haushalt der beiden unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten leben und ihr eigenes Einkommen zusammen mit den Einkünften der Sorgeberechtigten, in deren Haushalt sie zuletzt lebten, 26.500 Euro nicht übersteigt,
- sie nicht im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten leben und ihr eigenes Einkommen zusammen mit den Einkünften der oder des Sorgeberechtigten, in deren Haushalt sie zuletzt lebten, 22.750 Euro nicht übersteigt,
- sie in einer anderen Familie leben, die Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Verbindung mit Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) hat, oder in einem Heim oder sonstigen betreuten Wohnform (§§ 27, 34 SGB VIII) leben und ihr eigenes Einkommen 19.000 Euro im Jahr nicht übersteigt.
Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern werden an Stelle der Sorgeberechtigten die unterhaltspflichtigen Eltern berücksichtigt.
Bei verheirateten Schülerinnen und Schülern tritt an die Stelle der Sorgeberechtigten der unterhaltspflichtige Ehepartner, bei Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Partnerin oder der Partner.
der Eltern (oder eines Elternteils, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des §7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3a SGB II zusammenlebt) | eines Elternteils | |
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ein Kind | 26.500 € | 22.750 € |
zwei Kinder | 30.250 € | 26.500 € |
drei Kinder |
34.000 € |
30.250 € |
vier Kinder |
37.750 € |
34.000 € |
Der Antrag auf unentgeltliche Ausleihe bis zum 15.03. eines jeden Jahres beim Schulträger zu stellen. Er kann über die Schulen oder direkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung abgegeben werden.
Das maßgebliche Einkommen richtet sich für das Schuljahr 2024/2025 in der Regel nach den Einkünften des Jahres 2022. Dem Antrag sind in jedem Falle die Einkommensnachweise, aller im Haushalt lebenden Personen (siehe auch Erläuterungen zum Antrag), beizufügen.
Wird dem Antrag stattgegeben erhalten die Eltern von der Verbandsgemeinde Wonnegau einen schriftlichen Bescheid.
Sollte der Antrag abgelehnt werden, erhalten die Eltern ebenfalls einen schriftlichen Bescheid von der Verbandsgemeinde Wonnegau. In diesem Fall besteht immer noch die Möglichkeit, zur Teilnahme an der entgeltlichen Ausleihe.
2. Entgeltliche Ausleihe
Antragsfrist: Mitte Mai bis Mitte Juni für das kommende Schuljahr
Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenzen, können Schulbücher gegen eine geringe Gebühr ausgeliehen werden.
Die Anmeldung zur entgeltlichen Ausleihe erfolgt, nach Erhalt der Zugangsberechtigung, über das Internet. Die Zugangsberechtigung wird gegen Ende des Schuljahrs durch die Schulen verteilt. Bei der Anmeldung muss eine Bankverbindung für die Abbuchung des Leihgebühr eingegeben werden.
Hilfe bei der Anmeldung gibt es bei der Hotline: 0261/9702-900.
Alle Eltern, die über keinen Internetzugang verfügen oder bei der Internetanmeldung Probleme haben, können sich mit Vorlage des jeweiligen Freischaltcodes und Angabe der Bankverbindung für die Abbuchung auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau beim o.g. Kontakt während der Sprechzeiten registrieren lassen.
Ausgabe der Bücher
Die Bücher werden zum Schuljahresbeginn in den jeweiligen Schulen ausgegeben.
Die Ausgabetermine finden Sie rechtzeitig im Amtsblatt oder auf unserer Homepage.
Achtung: Die Ausgabe kann nur bei Vorlage des Abholscheins erfolgen. Dieser wird noch vor den Sommerferien über die Schulen verteilt.
Bedingungen der Schulbuchausleihe:
- Die Lernmittel sind Eigentum der Verbandsgemeinde Wonnegau. Sie sind pfleglich zu behandeln und zum vorgegebenen Zeitpunkt in unbeschädigtem Zustand wieder zurückzugeben.
- Die Lernmittel werden an die Schülerinnen und Schüler oder an die Sorgeberechtigten ausgehändigt. Der Empfang wird dokumentiert.
- Nach Erhalt sind die Lernmittel auf eventuelle Beschädigungen zu überprüfen. Falls Schäden festgestellt werden, müssen diese unverzüglich dem Schulträger mitgeteilt werden (direkt bei der Ausgabe oder per Mail an die Kontaktadresse). Nachträglich ist leider keine Berücksichtigung von Schäden an den Lernmitteln mehr möglich.
- In den Lernmitteln dürfen keine Eintragungen, Unterstreichungen oder Markierungen vorgenommen werden.
- Sollten die Lernmittel beschädigt oder nicht fristgerecht zurückgegeben werden, sind die Sorgeberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler zum Ersatz des Schadens in Höhe des Zeitwertes der jeweiligen Lernmittel verpflichtet.
- Wenn eine an der Ausleihe teilnehmende Schülerin oder ein teilnehmender Schüler die Schule vorzeitig verlassen, so sind alle ausgeliehenen Lernmittel beim Schulträger zurückzugeben.
- Bei Verlust von Schulbüchern bitten wir Sie, sich umgehend mit dem Schulträger in Verbindung zu setzen.