Funktion der Verbandsgemeinde
An die Verwaltung wird häufig die Frage gestellt, wie sich die Aufgabenverteilung zwischen der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden gestaltet. Das haben wir zum Anlass genommen, dies hier zu erläutern.
Ortsgemeinde
Ortsgemeinden sind die kleinsten politischen Einheiten in Rheinland-Pfalz und haben keine eigenständige Verwaltung; zulässig ist jedoch die Beschäftigung von Personal zur Unterstützung des Ortsbürgermeisters. Sie werden von ehrenamtlichen, auf die Dauer von fünf Jahren gewählten, Bürgermeistern geleitet. Sie sind rechtlich eigenständige Gemeinden mit oder ohne Stadtrecht und gehören einer Verbandsgemeinde als Verwaltungseinheit an.
Die Gemeinde ist für alle mit der Örtlichkeit verbundenen Angelegenheiten zuständig. Sie entscheidet über die Entwicklung und Gestaltung der Gemeinde. Die Aufgabenschwerpunkte liegen dabei vor allem in der baulichen Entwicklung und dem Erlass von Bebauungsplänen, der Entscheidung über die Herstellung und den Ausbau der Ortsstraßen bzw. der Wirtschaftswege, der Dorferneuerung, der Unterhaltung und der Pflege der bestehenden öffentlichen Einrichtungen wie z.B. den Friedhöfen, Sporthallen oder kommunalen Kindertagesstätten, der Gestaltung der Gemeinde als Kultur- und Lebensraum sowie dem Erlass von Abgabensatzungen.
Verbandsgemeinde
Die Verbandsgemeinden sind Gebietskörperschaften, die aus Gründen des Gemeinwohls im Rahmen der Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz aus benachbarten Gemeinden des gleichen Landkreises gebildet wurden. Sie dienen der Konzentration und damit Stärkung der Verwaltungskraft, ohne dass die Ortsgemeinden ihre politische Selbständigkeit aufgeben.
Den Verbandsgemeinden sind nach § 67 GemO eigene Aufgaben zugewiesen:
- Schulträger nach dem Schulgesetz,
- Brandschutz und die technische Hilfe,
- Bau und die Unterhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen,
- Bau und die Unterhaltung überörtlicher Sozialeinrichtungen, insbesondere Sozialstationen und Einrichtungen der Altenpflege, soweit nicht freie gemeinnützige Träger solche errichten,
- Wasserversorgung, soweit ein Wasser- und Bodenverband dies nicht beantragt,
- Abwasserbeseitigung, Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung.
Verbandsgemeinden haben eine eigenständige Verwaltung und werden von auf acht Jahre gewählten hauptamtlichen Bürgermeistern geleitet.
Zusammenarbeit von Verbandsgemeinde und Ortsgemeinde
Gemäss § 69 und § 70 GemO erfordert die Aufgabenteilung zwischen Ortsgemeinden und Verbandsgemeinde eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung. Dementsprechend haben die Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung über alle Beschlüsse des Ortsgemeinderates und alle wichtigen Entscheidungen des Ortsbürgermeisters zu unterrichten. Ebenso wichtig ist die Beratung und Betreuung der Ortsgemeinden durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde und die Verwaltung. Der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter hat das Recht, an den Sitzungen des Ortsgemeinderates teilzunehmen; er ist in den Sitzungen rede- und antragsberechtigt. Aber auch die Ortsbürgermeister können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen. Dies gilt auch für Sitzungen der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates, wenn Belange der Ortsgemeinde berührt werden. Eine große Anzahl der Ortsbürgermeister gehört den Verbandsgemeinderäten als gewähltes und damit stimmberechtigtes Mitglied an.
Die Verbandsgemeinde lebt auch finanziell zum überwiegenden Teil von den Ortsgemeinden. Die Verbandsgemeinden erheben deshalb von ihren Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage, die sich an der Steuerkraft orientiert.